Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Ab dem 16. November 2023 gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für alle neuen Kunden der Best Place (Storage) GmbH:

§ 1 Geltungsbereich und Mietgegenstand

a. Die Best Place (Storage) GmbH (nachfolgend: der Vermieter; mit Ansässigkeit: Grafenberger Allee 277-287, 40237 Düsseldorf) vermietet Lagerraum im Rahmen eines eigenständigen Mietverhältnisses an den Mieter. Die nachfolgenden Bedingungen regeln das Geschäftsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Mieter können sowohl Unternehmenskunden als auch Privatpersonen sein.

b. Es ist zu beachten, dass das bei Mietbeginn vorhandene Schloss lediglich der Sicherung des Lagerraums dient und durch den Mieter ausgetauscht werden muss.

§ 2 Mietzeit

a. Mit Mietvertragsabschluss zum vom Mieter angegebenen Zeitpunkt erhält der Mieter den Zugangscode zum Lagerraum sowie – falls anwendbar – zum Grundstück.

b. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang beim Erklärungsempfänger maßgebend.

§ 3 Miete

a. Die Miete für die Lagerfläche wird gemäß den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Tarifen festgelegt.

b. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, die Mietgebühren mit angemessener Vorankündigung zu ändern. Solche Änderungen treten in Kraft, sobald sie dem Mieter schriftlich mitgeteilt werden.

§ 4 Bearbeitungsgebühr, Kaution für Mietobjekt und Kaution für Vorhängeschloss

a. Dieser Mietvertrag ist nicht provisionspflichtig. Für die Bearbeitung der Mietanfrage und die Bereitstellung des Mietobjektes wird eine einmalige Gebühr von 29,00 EUR berechnet.

b. Zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter aus diesem Mietverhältnis zahlt der Mieter an den Vermieter eine Kaution i.H.v. einer Monatsmiete ohne Berücksichtigungen von Rabatten. Sollte die Kaution nicht vor Mietbeginn geleistet werden, steht dem Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

c. Vor Mietbeginn wird ein Lagerraum mit einem Vorhängeschloss gesichert. Für dieses Schloss wird eine Kaution von 25,00 EUR berechnet. Das vorhandene Schloss ist innerhalb der ersten 60 Tage nach Anmietung in den dafür vorgesehenen Schlüsselkasten einzuwerfen und zu retournieren. Nach dieser Frist behält sich der Vermieter das Recht vor, die Kaution einzubehalten.

d. Die Mietkaution wird nicht verzinst.

§ 5 Zahlung der Miete, der Gebühren und der Kautionen (SEPA Lastschriftmandat oder Kreditkarte)

a. Der Mieter ermächtigt den Vermieter die Bearbeitungsgebühr, die Kautionen und die Miete monatlich im Voraus entweder im Wege des Lastschriftverfahrens oder durch Belastung der vom Mieter angegebenen Kreditkarte über die Best Place (Storage) GmbH einzuziehen.

b. Zugleich weist der Mieter sein Kreditinstitut an, die vom Vermieter auf sein Konto bzw. seine Kreditkarte gezogenen Lastschriften einzulösen.

c. Der Mieter kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit dem Kreditinstitut des Mieters vereinbarten Bedingungen.

d. Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, Mahnkosten in Höhe von 9,50 EUR je Mahnstufe unbeschadet von Verzugszinsen zu erheben.

§ 6 Nutzungszweck, Vereinbarungen zur Nutzung des Mietobjekts und Untervermietung

a. Mit Mietvertragsabschluss wird der Mieter berechtigt, den Lagerraum – aus Stahl, verschließbar, nicht wärme- und kälteisoliert, ohne Strom – zu Lagerungszwecken zu nutzen.

b. Das Mietobjekt darf ausschließlich zur Einlagerung von Gegenständen unter Berücksichtigung nachfolgender Regelungen genutzt werden. Das Mietobjekt ist nicht zum Aufenthalt von Menschen und/ oder zur Aufbewahrung von Tieren oder sonstigen Lebewesen jeglicher Art zu nutzen. Anderweitige Nutzungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Einlagerung von Gegenständen ist nur bei Anmietung von Lagerräumen erlaubt.

c. Der Mieter verpflichtet sich, den Lagerraum nur so zu nutzen, dass hieraus keine Gefahren und/ oder Schäden für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritter sowie keine Umweltschäden entstehen. Insbesondere dürfen in der Mietsache keine brennbaren, leichtentzündlichen Materialien, Flüssigkeiten oder Gase und auch keine explosionsgefährlichen Stoffe (dazu zählen auch Feuerwerkskörper oder Batterien) gelagert werden. Auch nicht nur vorübergehend. Zuwiderhandlungen gehen allein zu Lasten des Mieters. Kraftfahrzeuge dürfen an oder in der Mietsache nicht repariert, gewaschen oder anderweitig gereinigt werden. Der Mieter achtet darauf, dass eine Verschmutzung insbesondere des Mietsachenbodens durch Austritt von Betriebsstoffen aller Art aus dem Kraftwagen nicht entsteht. Verschmutzungen hat der Mieter auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen. Innerhalb der Stellplatzanlage/ Mietsache darf das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

d. Eine Gebrauchsüberlassung oder Untervermietung der Mietsache an Dritte – ob entgeltlich oder unentgeltlich – ist ausgeschlossen. Auch das Verteilen von Werbematerial im Mietobjekt ist untersagt.

e. Bauliche Veränderungen an der Mietsache sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters untersagt. Insbesondere dürfen keine Veränderungen an elektrischen Anlagen vorgenommen werden. Die Nutzung evtl. vorhandener Strom- und Wasserversorgung ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch den Vermieter gestattet.

f. Das Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen jeder Art, insbesondere abgemeldeten Kraftfahrzeugen, ist auf dem gesamten Gelände der Anlage nicht gestattet.

g. Der gewerbliche An- und Verkauf von Fahrzeugen jeder Art ist auf dem gesamten Gelände untersagt

§ 7 Unterhaltung, Instandhaltung und Rückgabe

a. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache pfleglich zu behandeln, regelmäßig zu reinigen und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und zurückzugeben. Der Vermieter ist berechtigt, sofern der Mieter dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, auf Kosten des Mieters die Mietsache zu öffnen, zu reinigen sowie zu renovieren und ggf. die Schlösser auszutauschen. Zur Nachvermietung oder zur Durchführung von Reparaturen ist der Vermieter berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung mit Interessenten oder Handwerkern zu betreten.

b. Der Mieter hat die jeweils geltenden gesetzlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten. Er haftet für Schäden, die durch ein ihm zurechenbares Verhalten an Gebäuden, Zäunen und Toren, am Gehweg oder in sonstiger Weise an der Einfahrt zur Anlage / zur Mietsache entstehen. Dem Mieter obliegt dabei der Nachweis, dass ein Verschulden seinerseits nicht vorliegt.

c. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet, eventuell überlassene Zugangsmedien an den Vermieter zurückzugeben sowie die Mietsache pünktlich zum Mietende dem Vermieter bereitzustellen. Werden Mietsachen nicht oder nicht rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des Vermieters übergeben, so kann der Vermieter Nutzungsausfallgebühren erheben lassen.

§ 8 Kaution und Pfandrecht

a. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Kaution innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses und vertragsgemäßer Räumung der Mietsache durch den Mieter zurückzuzahlen, sofern der Mieter alle Verpflichtungen aus diesen AGBs erfüllt hat und Ansprüche des Vermieters wegen einer Verschlechterung der Mietsache und der umweltrechtlichen Verantwortlichkeit des Mieters nicht bestehen. Eine Aufrechnung ist bei mehreren bestehenden Verträgen ausgeschlossen.

b. Über ggf. anfallende Zinsen wird keine Abrechnung geführt.

c. Dem Vermieter stehen Ansprüche aus Vermieterpfandrecht gemäß §§ 562, 578 BGB zu. Der Vermieter kann bei der Ausübung des Vermieterpfandrechtes und zum Zweck der Sicherung der eingebrachten Pfandgegenstände geeignete Maßnahmen ergreifen, wie z.B. durch Anbringung eines Schlosses an der Mietsache. Der Mieter kann durch die Begleichung der offenen Mieten und der durch die Sicherungsmaßnahmen entstandenen Kosten jederzeit in den Besitz seiner eingebrachten Gegenstände kommen. Werden die vorgenannten Mieten und Kosten drei Wochen nach der entsprechenden Aufforderung nicht von Seiten des Mieters erbracht, hat der Vermieter das vollständige Verwertungsrecht ohne, dass es einer weiteren Ankündigung des Vermieters gegenüber dem Mieter bedarf.

§ 9 Haftung und Haftungsausschlüsse

a. Bewachung, Überwachung, Verwahrung und die Gewährung von Versicherungsschutz für eingelagerte Gegenstände sind nicht Bestandteil dieses Vertrages und liegen somit auch nicht im Haftungsbereich des Vermieters.

b. Während der Dauer des Mietvertrages haftet der Vermieter für Schäden, die nachweislich durch Pflichtverletzungen von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verursacht wurden. Er haftet demnach nicht für Schäden, die allein durch Naturereignisse, andere Mieter oder sonstige Dritte zu verantworten und insbesondere infolge Diebstahls oder durch Beschädigungen entstanden sind. Die Verschließbarkeit des Mietobjektes stellt keine zugesicherte Eigenschaft dar. Eine nicht verschlossene Zufahrt zur Anlage berechtigt nicht zur Geltendmachung einer Forderung gegenüber dem Vermieter.

c. Der Vermieter haftet für Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur, wenn eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (Personenschaden) oder ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Mieter vertraut und vertrauen darf. Der Mieter verpflichtet sich, offensichtliche Schäden an den Vermieter zu melden. Ist dies dem Mieter ausnahmsweise nicht möglich oder nicht zumutbar, hat die Anzeige spätestens 14 Tage nach dem Schadensfall schriftlich bei dem Vermieter zu erfolgen. Bei nicht offensichtlichen Schäden hat die Anzeige schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Schadens zu erfolgen.

d. Verstößt der Mieter gegen seine Anzeigepflicht gemäß vorstehendem Absatz, sind sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen, es sei denn, der Mieter hat den Verstoß nicht zu vertreten. Dieser Haftungsausschluss greift nicht ein, wenn dem Mieter ein Personenschaden entstanden ist oder der Vermieter den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

e. Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Er haftet außerdem für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Objektes.

§ 10 Kündigungsrechte

a. Die Parteien sind abweichend von den mietvertraglichen Vereinbarungen berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

b. Der Vermieter kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter ein vertragswidriges Verhalten zeigt oder der Mieter mit mehr als einer Mietzahlung in Verzug geraten ist; in diesem Fall ist der Vermieter auch berechtigt, dem Mieter den Zugang zur Mietsache zu verweigern, bis die fällige Miete beglichen wurde.

c. Kommt der Mieter nach einer Kündigung des Vertrags seiner Räumungspflicht nicht nach, so ist der Vermieter nach schriftlicher Aufforderung in Brief-Form oder per Email zur Abholung der eingestellten Gegenstände unter angemessener Fristsetzung und Androhung der Räumung berechtigt, das Eigentum des Mieters im betreffenden Lagerabteil zu übernehmen. Diese Übernahme des Eigentums berechtigt den Lageranbieter, über die Gegenstände im Lagerabteil zu verfügen, um die ausstehenden Mietzahlungen sowie etwaige weitere anfallende Kosten zu decken. Weitere ungedeckte Kosten für Räumung, Aufbewahrung, Verwertung und Entsorgung werden dem Mieter getragen und in Rechnung gestellt.

d. Der Vermieter ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Vermieter selbst nicht mehr über das Objekt und deren Vermietung verfügt, z.B. weil der Vertrag mit dem Eigentümer der Anlage endet. Diesen Kündigungsgrund zeigt der Vermieter dem Mieter gegenüber unverzüglich nach Kenntniserlangung an. Der Mieter kann hieraus keine Ansprüche gegenüber dem Vermieter ableiten.

e. Durch Tod des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben.

f. Der Mieter hat ein 14-tägiges Widerrufsrecht, sollte ihm der Lagerraum nicht zusagen. Der Widerruf bedarf der Schriftform

g. Die Kündigung eines gemieteten Lagerraums kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Als Anschrift für sämtlichen Schriftverkehr gilt die jeweils letzte bekannte Adresse der Parteien. Für die Wirksamkeit der Kündigung per E-Mail ist es erforderlich, dass die Kündigung an die im Kundenportal hinterlegte E-Mail-Adresse des Vermieters gesendet wird.

§ 11 Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages / Sonstiges

a. Sofern die als Mietgegenstand beschriebene Mieteinheit zum vereinbarten Mietbeginn nicht zur Verfügung steht (z.B. bei nicht rechtzeitiger Rückgabe durch den Vormieter) kann der Vermieter dem Mieter eine andere, gleichwertige Mieteinheit im selben Objekt zuweisen. Es besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Nutzung der numerisch beschriebenen Mieteinheit. Sofern keine anderweitige Mieteinheit zur Verfügung steht, so hat der Vermieter ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht. Dieses außerordentliche Sonderkündigung ist schriftlich gegenüber dem Mieter zu erklären. Weitere gegenseitige Ansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

b. Nachträgliche Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollten ein oder mehrere der vorstehenden Vertragsvereinbarungen aus irgendeinem Rechtsgrunde nichtig, teilnichtig oder in sonstiger Weise rechtsunwirksam sein, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen vertraglichen Regelungen hiervon nicht berührt. Der Mieter ist damit einverstanden, dass Daten, die das Vertragsverhältnis betreffen, im Rahmen der Grundstücksverwaltung auf Datenträger gespeichert werden. Der Vermieter verpflichtet sich, bei der Verarbeitung der Daten die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten.

c. Als Anschrift für sämtlichen Schriftverkehr gilt die jeweils letzte bekannte Adresse der Parteien. Kommt der Mieter seiner unverzüglichen Mitteilungspflicht einer Adressänderung nicht nach und muss der Vermieter im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung die neue Anschrift des Mieters selbst ermitteln (z.B. über das Einwohnermeldeamt), ist der Vermieter berechtigt, eine einmalige Verwaltungsgebühr zu berechnen.

d. Zum Zwecke der Kreditprüfung wird die Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Postfach 500 166, 22701 Hamburg dem Vermieter, die in deren Datenbank zur Person des Mieters gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf der Basis mathematisch- statistischer Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung stellen, sofern der Vermieter sein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt hat. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebt oder verwendet der Vermieter Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.

e. Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Erklärung, die wir Ihnen gegenüber abgeben, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an Ihre letzte uns bekannte Anschrift. Unsere Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung, die Sie uns nicht angezeigt haben.

f. Erfüllungsort dieser AGBs und Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters

g. Soweit am jeweiligen Standort bauliche Veränderungen vorgenommen werden oder die Mietobjekte innerhalb des jeweiligen Standortes umgesetzt werden sollen, verpflichtet sich der Vermieter zur mindestens textlichen Unterrichtung des Mieters an dessen letzte dem Vermieter bekannt gegebene physische und/oder elektronische Adresse. Die Unterrichtung durch den Vermieter hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass sie den Mieter mindestens sechs Wochen vor Beginn der jeweiligen Maßnahme erreicht. Sofern der Mieter nicht selbst seine eingelagerten Gegenstände an den neuen ihm zugewiesenen Lagerort verbringt, bzw. transportsicher verstaut, darf der Vermieter die Maßnahmen vollziehen, die Sachen des Mieters an den neuen Lagerort verbringen und den Mieter unverzüglich über den neuen ihm zugewiesenen Lagerort unterrichten. Der Vermieter haftet nicht für Beschädigungen der eingelagerten Gegenstände des Mieters, soweit ihn nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

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